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Stellungnahme der BAG ASD zum Referentenentwurf der SGB VIII-Reform

16.10.2020
Artikel erstellt am:
Stellungnahme der BAG ASD zum Referentenentwurf der SGB VIII-Reform

Stellungnahme der BAG ASD zum Referentenentwurf „Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen“ (KJSG-E vom 5.10.2020)

Die BAG ASD erkennt an, dass das BMFSFJ mit dem Referentenentwurf die Fachdiskussionen zur SGB VIII-Reform in den Grundzügen aufgenommen und weitgehend in Regelungen angemessen umgesetzt hat. Insbesondere die Stufenfolge hin zu einem inklusiven SGB VIII, die Verankerung umfassender Beteiligungsoptionen für die Adressat/innen der Kinder- und Jugendhilfe und damit die rechtliche Würdigung der Subjektstellung der Adressat/innen in den Hilfeprozessen sowie die an vielen Stellen sichtbaren Präzisierungen bisheriger Rechtsregelungen lassen weite Teil des Referentenentwurfs als ein intendiertes Reformwerk erscheinen, das auf die grundlegende Zustimmung der Fachwelt in der Kinder- und Jugendhilfe stößt. Auch die BAG ASD hält den vorliegenden Referentenentwurf in den Grundzügen für fachlich und fachpolitisch für gelungen, unterstützt im Grundsatz diesen und drückt die Hoffnung aus, dass der Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens noch in dieser Wahlperiode in eine Beschlussfassung des Gesetzgebers mündet, mit der die im Referentenentwurf enthaltenen Reformimpulse in den nächsten Jahren von öffentlichen und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe wirkungsvoll umgesetzt werden können.Mit der Ausrichtung am Gedanken einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe setzt der Referentenentwurf fachpolitische Impulse, die in den nächsten Jahren die Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe, aber auch die freien Träger vor erhebliche fachliche und organisationale Anforderungen stellen werden. Daher ist das in dem Gesetzentwurf enthaltenen dreistufige Modell mit einer Zeitperspektive bis zum Jahr 2028 zu begrüßen. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe benötigen eine solche Zeit, um die Prozesse der fachlichen Weiterentwicklung und der Organisationsentwicklung zu gestalten, um die Anforderungen einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe kompetent und verantwortlich zu bewältigen sowie um junge Menschen und ihre Familien mit und ohne Behinderungen wirkungsvoll unterstützen und durch angemessene Hilfen begleiten zu können. Die BAG merkt an, dass in denjenigen Bundesländern, in denen die Zuständigkeiten für Eingliederungshilfen außerhalb der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe geregelt ist (§ 94, Abs. 1 SGB IX) Vorkehrungen getroffen werden müssen, um entsprechend den Intentionen des vorliegenden Referentenentwurfs (KJSG-E) die Zuständigkeit der örtlichen Jugendämter sicherzustellen. Die Zuordnung der Zuständigkeit zu den örtlichen Jugendämtern hat Folgen für die praktische Handhabung wichtiger Strukturelemente dieses Gesetzentwurfs, z.B. für die Positionierung der vorgeschlagenen Verfahrenslotsen (§ 10 b KJSG-E).Trotz der Zustimmung zu den fachlichen und fachpolitischen Grundzügen des KJSG-E enthält der Gesetzentwurf in einigen Passagen aus Sicht der BAG ASD Überarbeitungs- und/oder Klärungsbedarf, der im Folgenden erläutert werden soll.Die BAG ASD beschränkt sich mit ihren Anmerkungen auf solche Aspekte, die die Zuständigkeiten bzw. die Aufgabenbereiche des ASD unmittelbar betreffen oder sich mittelbar auf diese auswirken.

§ 8a KJSG-E in Verbindung mit § 4 KKG-E

Die verbesserte Beteiligung von Berufsgeheimnisträgern (insbesondere Ärzt/innen) an der Gefährdungseinschätzung ist im Grundsatz zu unterstützen, jedoch ist die beabsichtigte Umformulierung der bisherigen Regelung als bedenklich einzuschätzen. Die neue Formulierung könnte in der Praxis so interpretiert werden, dass zunächst eine Meldung an das Jugendamt erfolgen soll und dann ggf. bei den Eltern auf eine Inanspruchnahme von Hilfen hingewirkt werden soll. Es besteht die Gefahr, dass dadurch eine Verfahrenslogik impliziert wird, derzufolge die anderen Stellen sich vorwiegend auf die Meldung an das Jugendamt beschränken, darin ihre Pflicht als erfüllt ansehen und die Jugendämter dann die weiteren Interaktionen mit den Eltern gestalten müssten. Dies würde zu einem Rückzug der anderen Akteure aus der Verantwortung für das Wohl der Kinder/ Jugendlichen führen und die Chance reduzieren, dass in vorhandenen Kontakte Eltern zur Akzeptanz und praktischen Annahme von Hilfen geführt würden. Da die bisherigen Formulierungen die Verantwortung aller Beteiligter benannt haben, sollten sie beibehalten werden.Die Verpflichtung zu Information derjenigen Personen, die einen Hinweis auf mögliche Kindeswohlgefährdungen gegeben haben, ist im Grundsatz angemessen, sollte jedoch differenziert werden: zwischen einer kurzen Rückmeldung, dass die Information beim Jugendamt angekommen ist und dort verarbeitet wird, einerseits und einer ggf. späteren genaueren Rückmeldung im Hinblick auf eine Einbeziehung in ein Schutzkonzept mit entsprechenden Handlungsabsprachen. Die – in geeigneten Formen zu praktizierende – Beteiligung derjenigen Personen an der Gefährdungseinschätzung, die dem Jugendamt Daten übermittelt haben (§ 8a Abs. 1) wird von der BAG ASD ausdrücklich unterstützt.

§ 9a KJSG-E

Die Einführung einer Infrastruktur von Ombudsstellen stärkt die Position der Adressat/innen und eröffnet ihnen die Möglichkeit, Entscheidungen und Vorgehensweisen von Trägern der Kinder- und Jugendhilfe aus ihrer Sicht zu problematisieren und in ein Überprüfungsverfahren einzubringen. Dies betrifft ggf. auch Entscheidungen und Vorgehensweisen der ASD. Die im Gesetzentwurf enthaltene Verpflichtung an die Länder, entsprechende Strukturen – zentral und regional – zu entwickeln, wird von der BAG ASD positiv bewertet. Die ASD werden faire und verlässliche Formen der Zusammenarbeit mit den Ombudsstellen einschließlich der Klärung von Konfliktfällen entwickeln und verankern.

§ 10 b KJSG-E

Die Konzipierung der Verfahrenslotsen ist einerseits positiv, weil damit ein Instrument für die Leistungsadressat/innen geschaffen wird und ihnen hilft, das komplexe Leistungsgestrüpp von Kinder- und Jugendhilfe, Eingliederungshilfe und Rehabilitation zu bewältigen. Mit der Installierung von Verfahrenslotsen verbessert sich die Chance, dass die Belange von jungen Menschen mit Behinderungen und deren Familien in ihren unterschiedlichen Facetten nicht aus dem Blick geraten. Verfahrenslotsen fungieren zum einen als Ansprechpartner zur Formulierung und Realisierung von einzelfallbezogenen Ansprüchen und Hilfen, und sie sind zum anderen in der Organisation „Jugendamt“ eine wichtige organisationale Stelle zur kontinuierlichen Aufrechterhaltung des Blicks auf die Belange von jungen Menschen mit Behinderungen.Allerdings enthält die Formulierung im Gesetzentwurf einen zentralen Widerspruch: Verfahrenslotsen sollen einerseits „unabhängig“ sein und andererseits als Teil des öffentlichen Trägers wirken. Eine solche Positionsmarkierung mag als eine auszugestaltende Arbeitshypothese im Rahmen von Organisationsentwicklung hilfreich sein, in einem Gesetz ist sie jedoch problematisch, weil sie die Positionsinhaber erheblich belastet und ihnen in unklarer Weise die Ausbalancierung des Widerspruchs zumutet. Es ist daher sinnvoll, das Attribut „unabhängig“ aus dem Gesetzestext zu streichen und lediglich in der Gesetzesbegründung auf die wünschenswerte organisationale Positionierung der Verfahrenslotsen hinzuweisen.

§ 16 Abs. 2 KJSG-E

Die BAG ASD stimmt der Intention des BMFSFJ zu einer sozialraumorientierten Öffnung von Angeboten, Leistungen und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe zu. Jedoch fragt die BAG ASD kritisch an, ob es sinnvoll sein kann, solche bereits in den Fachdiskussionen unklaren und interpretationsbedürftigen Vokabeln wie „vernetzte, kooperative und sozialraumorientierte Angebotsstrukturen“ in ein Gesetzeswerk hineinzunehmen. Zwar handelt es sich hierbei um eine allgemeine grobe Orientierungsmarkierung mit begrenzter rechtlicher Relevanz, jedoch sollte nach Auffassung der BAG ASD der Interpretationskorridor von Gesetzesbegriffen sinnvollerweise etwas enger gefasst sein. Ein Verzicht auf den letzten Satz des 16 Abs. 2 KJSG-E wäre daher nützlich.

§ 27 KJSG-E

Die BAG-ASD begrüßt die Klarstellung, dass unterschiedliche Hilfearten entsprechend dem erzieherischen Bedarf miteinander kombiniert werden können. Dies ist zwar auch bei der geltenden Fassung des SGB VIII möglich, jedoch hilft der ausdrückliche Hinweis auf die Kombinierbarkeit von Hilfen bei bisweilen zu konstatierenden kritischen Rückfragen und Auseinandersetzungen in Jugendämtern bzw. Kommunalverwaltungen.

§ 28 a KJSG-E

Die BAG ASD unterstützt die Absicht, niedrigschwellige Hilfen zur Betreuung und Versorgung von Kindern psychisch erkrankter Eltern zu ermöglichen. Jedoch sollte die Verlagerung der Betreuung und Versorgung von Kindern in familiären Notsituationen in das Kapitel der Hilfen zur Erziehung überdacht werden. Da es sich in den Formulierungen des Referentenentwurfs primär um „Notsituationen“ in der „Betreuung und Versorgung“ handelt und nicht um eine „Hilfe zur Erziehung“, ist eine Zuordnung zu den Hilfen zur Erziehung nicht unproblematisch. In der Logik des SGB VIII wäre der Abschnitt „Förderung der Erziehung in der Familie“ ein angemessener Ort; auch in diesem Abschnitt kann und sollte ein individueller Rechtsanspruch formuliert werden.Alternativ dazu könnte sich auch eine andere Lösung anbieten: Angesichts der pädagogischen Auswirkungen auf die Kinder, die von längerfristigen oder periodisch auftretenden psychischen Erkrankungen von Elternteilen ausgehen, ergibt sich der Schluss, dass es sich bei den Hilfen nicht allein um Hilfen zur „Betreuung und Versorgung“ geht, sondern diese Hilfen auch in der Regel mit einer Form der erzieherischen Unterstützung funktional verbunden sind. Folgt man dieser Argumentation, so wäre insbesondere die Überschrift zu § 28a zu eng gefasst; sie müsste ausgeweitet werden in „Betreuung, Versorgung und erzieherische Unterstützung des Kindes in familiären Notsituationen“, wodurch eine Positionierung um Abschnitt „Hilfen zur Erziehung“ angemessen und gerechtfertigt wäre.Die in § 36 a Abs. 2 KJSG-E implizierte Koppelung der Hilfen nach § 28 a mit den Erziehungsberatungsstellen und anderen Beratungsdiensten (§ 28) erscheint diskussionswürdig. Zum einen ist fraglich, ob die Erziehungsberatungsstellen in ihren bisherigen Arbeitsweisen die angemessenen Institutionen für solche Hilfen in Notsituationen sind, zum zweiten besteht die Möglichkeit, dass Personen in familiären Notsituationen den Zugang zu Erziehungsberatungsstellen meiden wollen und daher die Hilfe nicht, nur eingeschränkt oder zu spät erhalten, und zum dritten können auch andere, sozialraumnahe Träger solche Hilfen kompetent und adressatennah anbieten.

Hilfeplanung - §§ 36, 36 b, 37, 37 a, 37 b, 37 c KJSG-E

DIE BAG ASD begrüßt ausdrücklich die im Gesetzentwurf enthaltenen Regelungen. Die in den vorangegangenen Diskussionen Befürchtungen im Hinblick auf eine mögliche Bürokratisierung des Hilfeplanungsverfahrens sind ausgeräumt. Die bereits im SGB VIII enthaltenen Markierungen für eine gelingende Hilfeplanung sind weiterhin gültig. Die in das Gesetz eingefügten Hinweise auf eine anzustrebende Perspektivklärung in der Lebens- und Erziehungssituation des Kindes sind angemessen, weil sie dem erforderlichen prozesshaften Charakter einer solchen Perspektivklärung Rechnung tragen. Positiv wertet die BAG ASD den Beratungsanspruch von Eltern (auch der nichtsorgeberechtigten Elternteile) und der Pflegepersonen. Damit wird im Gesetz ein Akzent darauf gesetzt, die Eltern und deren Rolle im Hilfegeschehen im Blick zu behalten und nicht zu vernachlässigen.

§ 38 KJSG-E

Die genaueren Vorschriften zu den Hilfen im Ausland werden von der BAG ASD sehr unterstützt. In den (wenigen) Fällen, in denen der ASD eine erzieherische Hilfe im Ausland für angemessen hält und diesen mit dem Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten erörtert, erhält der ASD ein höheres Maß an Zutrauen, dass der optional ausgewählte Träger eine fachlich tragfähige und personell abgesicherte Hilfe zur Erziehung leisten kann. Die verbindlichen Regelungen in § 38 können bei deren verlässlicher Umsetzung die Entscheidungssituation der ASD deutlich verbessern.

§§ 41/41 a KJSG-E

Die Regelungen zu den Hilfen für junge Volljährige, insbesondere die Einbeziehung der Rückkehroption, die ausdrücklichen Regelungen zur Nachbetreuung (§ 41 a) sowie die Regelung zur verbindlichen Übergangsplanung werden von der BAG ASD begrüßt. Allerdings gibt die BAG ASD zu bedenken, dass in § 41 KJSG-E statt eines subjektiven Rechtsanspruchs des jungen Volljährigen lediglich eine objektive Rechtsverpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe formuliert ist. Um die Situation der jungen Volljährigen zu verbessern, wie es das Anliegen des BMFSFJ ist, wäre das Zugestehen eines subjektiven Rechtsanspruchs der wahrscheinlich angemessenere, weil größere Rechtssicherheit erzeugende Weg.

§ 50 Abs. 2 KJSG-E

Die Verpflichtung, in bestimmten Verfahren vor dem Familiengericht, dem Familienrichter den Hilfeplan vorzulegen, lehnt die BAG ASD ab. Eine solche Verpflichtung missachtet den grundlegenden Charakter der Hilfeplanung. Der Hilfeplan ist das Ergebnis eines vielgestaltigen Prozesses der Hilfeplanung und wird so formuliert, dass er unterschiedliche Sichtweisen und Interessen der Beteiligten dokumentiert und aufnimmt und aus diesen entsprechende praktische Perspektiven entwickelt, die die verschiedenen Beteiligten akzeptieren und an deren Umsetzung sie aktiv mitwirken können. Die Prozessdynamik der Hilfeplanung und des Hilfeplans würden markant beeinträchtigt, wenn im Hintergrund eine mögliche Weitergabe an das Familiengericht stünde, weil dann die möglichen Entscheidungslogiken des Familiengerichts zum Maßstab des Formulierens von Hilfeplänen gemacht würden. Dies würde den sozialpädagogischen Prozesscharakter von Hilfeplanung erheblich beeinträchtigen. Die o.g. positiven Aspekte zur Hilfeplanung, die im Referentenentwurf enthalten sind, dürfen nicht durch die vorgeschlagene Regelung des § 50 Abs. 2 konterkariert werden. Die BAG ASD plädiert daher nachdrücklich dafür, die Verpflichtung zur Vorlage des Hilfeplans beim Familiengericht aus dem Entwurf zu streichen.Zwei, im vorliegenden Referentenentwurf vernachlässigte Themen, die aus Sicht der BAG ASD dringend einzubeziehen sind:Eltern mit geistiger Behinderung in der Erziehung ihrer Kinder:Im Gesetzentwurf scheint eine Gruppe von Menschen, die der Unterstützung bei der Erziehung ihrer bedürfen, nicht oder nur in sehr unklarer Weise berücksichtigt worden zu sein: die Eltern mit einer geistigen Behinderung. Diese Eltern benötigen häufig im Sinne einer „begleiteten Elternschaft“ kontinuierliche Unterstützung bei der Erziehung ihrer Kinder, die bei den Regelungen zur zeitlich begrenzten ambulanten Erziehungshilfe (§ 27 ff.) noch nicht vorgesehen ist. Die BAG ASD regt an, dem erzieherischen Unterstützungsbedarf dieser Eltern durch entsprechende Regelungen im SGB VIII zu entsprechen.Personalbemessung beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe, insbesondere beim ASD:Mit den begrüßenswerten Neuregelungen im KJSG-E werden mehrere Anforderungsbündel auf den Träger der öffentlichen Jugendhilfe, insbesondere auf den ASD zukommen, die deutlich über die bisher bereits vorhandene Aufgabenkomplexität im ASD hinausgehen, so u.a. infolge

  • der Ausweitung und Verdeutlichung von Anforderungen zur differenzierten Beteiligung der Adressat/innen,
  • des verstärkten Einbezugs auch nichtsorgeberechtigter Elternteile,
  • der inklusiven Ausgestaltung der Hilfeprozesse,
  • der Intensivierung von Kooperationsverpflichtungen (Mitteilungspflichten, Absprachen mit anderen Institutionen etc.)
  • der Intensivierung niedrigschwelliger Hilfen,
  • der Ausweitung der Hilfen für junge Volljährige bzw. der Care Leaver.

Der Erfolg dieser und weiterer Aspekte der Reform hängt maßgeblich davon ab, ob, wie intensiv und wie kompetent im ASD die Impulse aufgenommen und verarbeitet werden können. Ein markanter Erfolgsfaktor ist die Personalausstattung im ASD.Bereits jetzt sind die Personalausstattungen in den ASD sehr unterschiedlich. Da es angesichts der verschiedenartigen Aufgaben- und Arbeitsprofile der ASD und aufgrund der kommunalen Entscheidungshoheit keine überörtlich verbindlichen Vorgaben für die Personalausstattung der ASD geben kann, aber die Personalausstattung als ein zentraler Faktor für eine qualitativ gute Arbeit im ASD und auch für die Umsetzung der gesetzlichen Reformimpulse gelten muss, sollte die Personalausstattung des ASD insofern im SGB VIII angesprochen werden, als eine Verpflichtung zur systematischen Personalbemessung in das SGB VIII aufgenommen werden sollte.Die BAG ASD hält es angesichts dieser Situation für angemessen und geboten, die Bundesländer zu verpflichten, in ihren Ausführungsgesetzen eine Verpflichtung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Personalbemessung im Jugendamt bzw. im ASD aufzunehmen. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen ein Verfahren etablieren, bei dem in regelmäßigen zeitlichen Zyklen der Personalbedarf in einem strukturierten Verfahren überprüft und angepasst wird sowie der Personalbedarf zu fachlichen Kriterien der Aufgabenbewältigung in Beziehung gesetzt wird. Da es sich beim Personalbedarf um grundlegende Regelungen zur Qualität der örtlichen Kinder- und Jugendhilfe handelt, sollte der Jugendhilfeausschuss das gewählte Verfahren der Personalbemessung beschließen.Für den Vorstand der Bundesarbeitsgemeinschaft ASD e.V.Karl Materla- Vorsitzender -Die Stellungnahme kann hier heruntergeladen werden:

Der Referentenwurf zum Download:

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